Wolfgang Risters
Marschdeich 1
21354 Bleckede
info@espressopause.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) BEREICH MEDIA: Nutzungsrechte Bereich TEXT, BILD, AUDIO & VIDEO
Die nachfolgenden Zusatzvereinbarungen „Bereich Media“ gelten für alle von Wolfgang Risters durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen im Bereich Text, Bild, Audio und Video (im folgenden Material genannt). Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären.
INHALT:
1 Geltungsbereich
2 Ausschließlichkeit
3 Zustandekommen des Vertrages und Honorare
4 Fälligkeit der Honorare
5 Einräumung von Nutzungsrechten
6 Haftung & Gewährleistung
7 Überlassenes Material
8 Vertragsstrafe und Schadenersatz
9 Zahlungsbedingungen
10 Datenbanknutzung / Download über Online-Speicher
11 Rückgabe und Löschen des Materials
12 Kosten und sontige Abgaben
13 Gewährleistung
14 Datenschutz
15 Schlussbestimmung
1 Geltungsbereich:
1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Wolfgang Risters durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen im Bereich MEDIA.
Die AGB finden Anwendung auf Text-, Video-, Audio-, Podcast- und Bildbeiträge (im folgenden Material genannt) sowie weiterer Dienstleistungen im Bereich der Konzepterstellung, Drehbucherstellung & Fotografie. Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Urhebers. Es wird vorübergehend zur Ausübung der vertragsgemäß eingeräumten Nutzungsrechte überlassen. Durch Bestellung von Konzept-, Bild-, Audio-, oder Video-Material akzeptiert der Auftraggeber diese AGB.
2) Dienstleistungen sowie die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen.
2 Ausschließlichkeit:
1) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie ausdrücklich durch Wolfgang Risters schriftlich bestätigt sind.
2) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
3) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
4) Der Besteller bestimmt Sinn, Richtung und Gegenstand der Dienstleistung im Vorfeld ihrer jeweiligen Ausführung. Zeit, Art und Ort der Dienstleistung selbst wird vom Auftragnehmer bestimmt.
3 Zustandekommen des Vertrages und Honorare:
1) Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher schriftlich zu vereinbaren. Indem der Auftraggeber (Verlag, Kunde, Sender, etc.) per E-Mail, oder sonstige Kommunikationswege eine unterzeichnete Auftragsbestätigung erteilt und der Auftrag elektronisch per E-Mail oder schriftlich per Brief bestätigt wird, ist der Vertrag rechtsgültig zwischen den Parteien abgeschlossen. Der Auftraggeber erhält eine Bestätigung, dass der Auftrag angenommen wurde. Kann der Auftrag des Kunden nicht angenommen werden, wird der Kunde anstelle der Auftragsbestätigung über die Nichtausführbarkeit informiert. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt.
2) Honorare sind stets Nettohonorare ohne Mehrwertsteuer. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Rechnungsstellung. Anfallende Nebenkosten, wie etwa Reisekosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Ausschließliche Nutzungsrechte müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
3) Das Honorar ist spätestens mit Abnahme des Materials oder Durchführung des Auftrags zur Zahlung fällig. Zahlungen sind sofort fällig, netto, ohne jeden Abzug spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Mahnkosten pauschal mit 10,00 € pro Schreiben in Rechnung gestellt. Äußert sich der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Abgabe des Materials schriftlich, so gilt die Abnahme als erfolgt. Erst durch die vollständige Bezahlung des Honorars ist die Nutzung des Materials gestattet. Zahlungen sind an das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.
4) Die erbrachten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber werden im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht.
5) Jeder Mehraufwand des Auftragnehmers, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, der nicht vertraglich inkludiert ist und nicht auf einer fristgerechten Mängelrüge des Auftraggebers beruht, wird als zusätzlicher Aufwand mit einem Stundenhonorar von € 60,00 pro angefangene Stunde berechnet.
6) Der jeweilige Auftrag wird mit angemessenem, dem Arbeitsaufwand entsprechendem zeitlichen Vorlauf vor Abgabedatum des jeweiligen Materials schriftlich erteilt.
7) Anfallende Reisekosten werden – wo möglich nach Beleg – separat berechnet. Zum Einsatz kommt das unter Zeit- und Kostenaspekten angemessene Verkehrsmittel. Bei Fahrten mit dem PKW gilt ein Kilometersatz von € 0,60 je gefahrenem Kilometer, Kosten der Bahnfahrt 1. Klasse und/oder Flüge mit Business Class werden direkt weiter berechnet, ebenso alle notwendigen Übernachtungskosten. Die Reise-, bzw. Fahrzeit ist Arbeitszeit.
8) Bei umfassenden Aufträgen im vierstelligen €-Bereich werden 50 % des Honorars bei Auftragsvergabe gezahlt, der zweite Teil bei Abgabe des Materials, bzw. Erfüllung des Auftrags.
9) Wurde eine Honorarvereinbarung / Freier Dienstvertrag befristet, oder auf Dauer zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen, und wird der darin vereinbarte Umfang an Aufträgen / Material vom Auftraggeber nicht eingehalten, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, jeweils 70 % des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar geltend zu machen.
10) Der Auftraggeber verpflichtet sich nach erfolgter Veröffentlichung unaufgefordert ein vollständiges Belegexemplar mit Anstrich gemäß § 25 Verlagsgesetz (VerlG) kostenfrei zu übersenden. Liegt das Material auch digital vor, verpflichtet sich der Auftraggeber zudem eine digitale Version der Veröffentlichung zu liefern und sämtliche Links zu nennen, unter denen das Material digital veröffentlicht wurde. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, dieses Material zeitlich und räumlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auch auf eigenen Social-Media-Plattformen und Homepages zu nutzen.
4 Fälligkeit der Honorare
1) Jede Nutzung des Bild-, Audio-, Video-Materials ist honorarpflichtig. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) sowie den üblichen Honoraren für professionelle Videos und Podcasts. Alle Honorarangaben, online, in Angeboten, Preislisten und sonstigen Unterlagen verstehen sich stets netto ohne gesetzliche Mehrwertsteuer und ohne gesetzliche Künstlersozialabgabe (KSV).
2) Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Materials zu dem (elektronisch) mitgeteilten Zweck und Umfang (RM). Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt auch bei Neuauflagen, anderen Ausgaben wie z.B. e-paper Nutzung, wiederholter Ausstrahlung und sonstiger Wiederverwendung. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert mit Wolfgang Risters vereinbart werden und bedingen einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das jeweilige Grundhonorar.
3) Der Besteller ist verpflichtet, vor der Verwendung des übertragenen Bild-, Video- oder Audio-Materials konkrete Angaben zu machen, sowie den gewünschten Mediengebrauch, Auflagenhöhe, Platzierung, Abbildungsgröße, Nutzungsdauer, sowie Verbreitungsgebiet und Länderrechte bekannt zu geben.
4) Das Honorar richtet sich nach Medium, Art und Umfang der Nutzung und ist vor Nutzung mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Sobald der Nutzer die Bilddaten erhalten hat, ist Wolfgang Risters berechtigt, diesem die Vergabe der Nutzungsrechte in Rechnung zu stellen, auch wenn die Veröffentlichung oder sonstige Nutzung noch nicht erfolgte.
5) Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Produktionskosten, Honorare Dritter, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
6) Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material nicht veröffentlicht wird.
7) Bei Verwendung der digitalen Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 75,00 € pro Aufnahme an. Honorarpflichtig ist ebenso die Nutzung des Bildes als Vorlage zum Abzeichnen, Nachfotografieren, bei Verwendung für Layout-Zwecke und Kundenpräsentationen sowie für Bilddetails, die durch elektronische Bildbearbeitung, Montagen, Foto-Composing oder ähnliche Techniken Bestandteil eines neuen Bildes werden.
8) Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
9) Bei Verstößen gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Besteller den fünffachen Betrag der für den Verwendungszweck üblichen jeweils geltenden Honorarempfehlung der MFM berechnet. Diese Regelung schließt die Geltendmachung eines entstandenen höheren Schadens gegenüber dem Besteller nicht aus; dem Besteller bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
10) Bilder, Videos oder Podcasts, an denen der Besteller vereinbarungsgemäß ein Nutzungsrecht erworben hat, es aber nicht nutzt, sind innerhalb von 90 Tagen, gerechnet vom Tage der Honorarrechnung, aus dem Speicher oder sonstigen Datenträgern vollständig zu löschen. Bei Fristüberschreitung wird eine angemessene Gebühr berechnet. Es ist nicht gestattet, Daten, Bilder, Nutzungsrechte, sowie Nutzung an Dritte weiterzugeben, bzw. in ein herunterladbares FTP- oder ähnliches Format zu bringen.
11) Elektronische Speicherung von Bilddaten für Archivzwecke in ein kundeninternes Netzwerk an Dritte darf nur zu ausschließlich internen, drucktechnischen Zwecken oder zur Sichtung und Auswahl, für die Zeit der Bearbeitung, zugänglich gemacht werden. Werden derartige Wiedergaben – gleich von wem – benutzt, ist Wolfgang Risters berechtigt, dem Besteller den fünffachen Betrag der für den Verwendungszweck üblichen jeweils geltenden Honorarempfehlung des Bildagentur-Verbandes MFM zu berechnen. Durch die Bezahlung von Schadensersatzleistungen und Gebühren, die nach diesen Bedingungen berechnet werden, erwirbt der Besteller weder Eigentum noch ein Nutzungsrecht am Bildmaterial.
12) Der Besteller ist nach Urheber- und Vertragsrecht verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Aufforderung Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang er ohne seine Genehmigung dupliziert, sonstige Vorlagen für eigene Archivzwecke gefertigt oder digitale Daten der Fotos, Videos, Podcasts, etc. gespeichert hat. Honorarzahlungen müssen stets unter Angaben der Kunden- und Rechnungsnummer geleistet werden. Bei Selbstzahler über Anstrichexemplar ist bei der Abrechnung genau anzugeben, welches Bild mit Bildnummer in welcher Publikation, an welcher Stelle, Verwendung fand. Ohne diese Angaben kann eine zusätzliche Aufwandsentschädigung berechnet werden, die sich nach dem Umfang der zusätzlichen Kosten ergeben.
5 Einräumung von Nutzungsrechten:
1) Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechte an dem gegenständlichen als auch digitalem Material nur für den vereinbarten Zweck und Sprachraum zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede weitergehende Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert schriftlich vereinbarten werden.
3) Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Auftragnehmers auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG).
4) Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wolfgang Risters zulässig. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen, Cloud, etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 Urhebergesetz weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden, es sei denn eine anderweitige Nutzung und entsprechende Vergütungsvereinbarung wurde vorab schriftlich getroffen. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Montagen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers zulässig und als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen.
5) Der Urhebervermerk nach § 13 UrhG wird stets verlangt; und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Identität des Urhebers „Wolfgang Risters“ und der Zuordnung zur jeweiligen Veröffentlichung / Nutzung bestehen kann. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung zu den jeweiligen Urheberbeiträgen entnehmen lässt. Bei Unterlassung des Urhebervermerkes erhöht sich das jeweilige Honorar um 100 %. Der Verwender hat den Urheber aus der Unterlassung der Urhebervermerke resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Werbung, für Einblendung in Fernsehsendungen und anderen Medien, falls keine Sondervereinbarung vorliegt. Wird der Name des Urhebers nicht genannt, erhöht sich das Honorar um 100 %.
6) Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
7) Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehntes oder nicht beauftragtes Material bleiben uneingeschränkt bei dem Auftragnehmer. Die Daten müssen unaufgefordert umgehend von sämtlichen Systemen und Datenträgern gelöscht werden.
8) Der Besteller trifft die Entscheidung, ob für seine spezielle beabsichtigte Nutzung von Personenaufnahmen ein Model-Release (Personenrechte am eigenen Bild) bzw. von Gebäuden oder Innenräumen erforderlich ist.
9) Alle Angebote, Lieferungen, elektronische Übermittlungen von Bildmaterial und Bilddaten, Audio- und Video-Material sowie die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgen ausschließlich freibleibend und nicht exklusiv zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für künftige Vertragsabschlüsse, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen wird.
10) Der Bildnutzer trägt die Verantwortung für Veränderungen an Bild und Text. Er ist verpflichtet, die publizistischen Grundsätze des Pressekodex des jeweiligen Landes zu beachten. Bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes oder Urheberrechtes ist allein der Besteller etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Besteller und Bildnutzer verpflichtet sich hiermit von allen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen, die sich auf Grund eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen ergeben, den Bildurheber freizustellen und schadlos zu halten.
11) Es ist untersagt Bilder als Teil eines Markennamens zu verwenden, gegen Markennamen, Dienstleistungsmarken oder Warenzeichen anderer zu verstoßen. Wolfgang Risters haftet nicht für die Verwendung von Bildmaterial in Handelsmarken oder geschützten Produkten, die in Bild, Design oder Grafiken abgebildet sind. Der Bildnutzer trägt die alleinige Verantwortung für die Einholung der notwendigen Genehmigungen.
12) Es ist untersagt, abgebildete Personen auf herabwürdigende, ehrenrührige, pornografische, betrügerische oder wegen seelischer Grausamkeiten, Drogen- und Alkoholmissbrauch, Aids oder Krebs, geistige Gebrechen oder sonstige Verunglimpfungen in Bild und Text oder in verletzender Weise zu verwenden. Ein derartiger Zusammenhang mit dem Bild ist unzulässig und macht den Verwender schadensersatzpflichtig.
13) Personenbildnisse des öffentlichen Lebens oder bekannte Sportler dürfen nicht in eine Beziehung zu einem bestimmten Produkt gebracht werden. Textliche Unterstellung oder tendenzielle Verfremdung ist untersagt. Für die Einholung notwendiger Genehmigung ist der Bildnutzer verantwortlich.
14) Gewährte Rechte sind nicht übertragbar. Ihre Verwendung ist ausschließlich bei Weiterbearbeitung auf die Nutzung für ein Endverbraucherprodukt beschränkt.
15) Grundsätzlich wird nur das einmalige, nicht ausschließliche Nutzungsrecht am fotografischen Urheberrecht übertragen (lizenziertes Bildmaterial: RM). Mit der Lieferung / Sendung in digitaler Form, wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift, Homepage, Social-Media-Plattform usw.), für welches das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins / der Mailnachricht, oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. Das gilt insbesondere für Bildvorlagen, die vom Bildinhalt her einem weiteren Urheberschutz unterliegen, z. B. Werke der bildenden und darstellenden Kunst, von Sportlern, Gebäuden und privaten Schauplätzen. Der Bildnutzer verpflichtet sich die Ablösung weiterer Urheber- oder Nebenrechte ebenfalls von Sammlungen, Museen, Bauwerken, Illuminationen, Flaggen, Emblemen bei den entsprechenden Verwertungsgesellschaften des jeweiligen Landes einzuholen, ebenso die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen.
16) Jede darüberhinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Wolfgang Risters. Das gilt insbesondere für eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, Produkt begleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jeglicher Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials dient, jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt), die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopys geeignet sind.
17) Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
18) Geliefertes oder auf elektronischem Wege übermitteltes Bildmaterial bleibt Eigentum von Wolfgang Risters. Es wird ausschließlich vorübergehend zum Erwerb von Nutzungsrechten am fotografischen Urheberrecht, ohne ständige Speicherung und zu der auf der Rechnung angegebenen Nutzung und Frist, zur Verfügung gestellt.
19) Mit Lieferung des Bildmateriales gilt nicht automatisch ein Nutzungsrecht als erteilt. Speziell für alle Arten der Wiedergabe, die üblicherweise einen Anspruch auf Erstrechte unterliegen, sowie für werbliche Verwendung von Bildern mit Personen ist eine schriftliche Freigabe seitens Wolfgang Risters unbedingt erforderlich.
20) Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wolfgang Risters und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
21) Die Nutzungsrechte erlöschen, sobald sie in der dem Nutzungsvertrag entsprechenden Weise ausgeübt wurden, spätestens aber mit Ablauf der in der Honorarrechnung angegebenen Gebrauchszeit. Nach erfolgter Nutzung sind die Bilddatei, sowie Kopien aus dem Speicher oder sonstigem Datenträger unverzüglich zu löschen.
22) Als Rechteinhaber unterliegen Ton- und Ton/Bild-Aufzeichnungen ebenso dem Urheberrecht und sind pro Ausstrahlung angemessen zu vergüten. Gestreamte Produktionen, die etwa im Netz oder bei Firmenveranstaltungen, Kongressen oder Messeauftritten vom Kunden verbreitet, oder als Video, bzw. Podcast zum Abruf verfügbar gemacht werden, unterliegen nach § 19a UrhG ebenso dem Urhebergesetz. Für die Zeit die dieses Material im Netz drahtgebunden oder drahtlos verfügbar ist (Video-On-Demand, Podcast-On-Demand, etc.), oder öffentlich an einem frei wählbaren Ort und zu einer frei wählbaren Zeit präsentiert wird, ist der Erwerb des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des § 19 a UrhG erforderlich. Ist Wolfgang Risters der Urheber der Konzeption und Entwicklung des Audio- und Video-Materials, so ist auch dieses Material bis 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers geschützt. Dies gilt auch für digitale Streamings aller Art (etwa im Internet, Radio, Fernsehen, etc.), die von Wolfgang Risters verfasst wurden.
23) Beauftragte Live-Streams unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht und sind pro Ausstrahlung angemessen zu vergüten.
24) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Video-, oder Audio-Materials dürfen nach § 23 UrhG nur mit Einwilligung der Urheberin des bearbeiteten oder umgestalteten Materials veröffentlicht oder verwertet werden. Bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung bedarf der Einwilligung des Urhebers.
25) Ein Vertrag, bei dem geregelt ist, ob, für wie lange und in welchem Umfang Nutzungsrechte zur Nutzung der Ton- oder Bildtonträger eingeräumt werden und welches Honorar jeweils dafür zu zahlen ist, liegt jedem Vertragsverhältnis zugrunde und ist vorher schriftlich zu vereinbaren. Hält der Kunde diese Vereinbarung nicht ein, so ist Wolfgang Risters dazu berechtigt, 70 % des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar geltend zu machen.
26) Die Nutzung zu Werbezwecken, etwa auf der eigenen Website des Auftraggebers, ist von Wolfgang Risters als Urheber schriftlich zu bestätigen und nur gegen eine zusätzliche angemessene Vergütung erlaubt.
27) Nutzungsrechte werden immer nur einmalig für genau zeitlich und räumlich festgelegte Streams eingeräumt. Mehrfaches Streaming ist gesondert zu vereinbaren und entsprechend angemessen zu vergüten. Gleiches gilt für Video-On-Demand und Podcast-On-Demand.
28) Die Höhe der Vergütung hängt vom Umfang und der Bedeutung der in der jeweiligen Produktion erbrachten einzelnen Leistungen ab. Dabei gilt: Handelt es sich um einen einmaligen Auftrag mit dementsprechend hohem Einarbeitungs- und Rechercheaufwand, fällt das Streaming-Honorar höher aus, als bei einem Streaming einer Podcast- oder Video-Serie, die sich durch langjährige Zusammenarbeit auszeichnet. Das Honorar für Ton- oder Bildtonträger richtet sich auch danach, welche Einnahmen der Besteller daraus erzielt.
6 Haftung & Gewährleistung
1) Der Auftraggeber haftet für das überlassene gegenständliche Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung des gegenständlichen Materials, wobei die Rücklieferung durch Einschreiben zu erfolgen hat. Der Auftraggeber haftet auch für das ihm anvertraute digitale Material und gewährleistet die Datensicherheit anhand der 8 Regeln der Datensicherheit, die im Sinne des § 9 BDSG, bei der innerbetrieblichen automatisierten Datenverarbeitung zu befolgen sind (Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle, Trennungsgebot), etwa durch Verschlüsselung der Daten in einer dem Stand der Technik entsprechenden Weise, und durch den Einsatz dem Stand der Technik angepasster aktueller Datensicherheits- und Security-Programme. Ebenso verpflichtet er sich die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten. Für das bereichsspezifische Datenschutzrecht der Presse gilt das Subsidiaritätsprinzip. Danach ist die spezielle Rechtsform vorrangig vor der allgemeinen Ordnung anzuwenden.
2) Für Bild-, Audio-, Video-, und / oder Datenmaterial, Dokumente und digitale Datenträger, die im Risikobereich des Auftraggebers beschädigt, verändert, oder beeinträchtigt werden, bzw. verlorengehen, beträgt der Schadensersatz pro Vorfall mindestens € 500, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.
3) Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials sowie eingereichter Konzepte, Drehbücher, Podcast-Storyboards und sonstiger Entwürfe wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
4) Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt den Urheber von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.
5) Unterbleibt die Namensnennung des Urhebers nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat dieser Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.
6) Ausfallhonorare fallen an, wenn der Kunde einen Termin absagt oder den Vertrag kündigt, ohne dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer unverzüglich ein Ausfallhonorar zu zahlen, begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Die Höhe des Ausfallhonorars bemisst sich wie folgt: ab Buchungsbestätigung bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Honorars; vier bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 75 % des Honorars; zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn sowie im Laufe des Engagements 100% des Honorars. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
7) Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen. Wolfgang Risters ist berechtigt von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Agentur tritt mit der Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag ab. Agenturen können die für einen Kunden gebuchten Materialien nicht auf einen anderen Kunden oder eine andere Agentur übertragen lassen.
7 Überlassenes Material
1) Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassene Material, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Material, welches per Mail, CD/DVD, USB-Stick oder anderer externe Speichermedien als lizenziertes (RM) Material übermittelt wird.
2) Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von Wolfgang Risters gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke, Audio- oder Video-Materialien i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind urheberrechtlich geschützte, eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
3) Das überlassene Material ist immer lizenzpflichtig (RM: Rights Managed) und bleibt Eigentum von Wolfgang Risters, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird. Jede Verwendung des Materials ist Projektgebunden und benötigt eine eigene Registration und Erlaubnis.
4) Der Kunde hat das Material sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
5) Reklamationen hinsichtlich technischer Mängel, nicht übertragener Daten oder sonstiger verdeckter Mängel, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bild-, Audio-, oder Video-Materials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Material als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
6) Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über die Bestimmungen des Deutschen Urheberrechtsgesetzes hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
7) Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Übertragung des Nutzungsrechtes am fotografischen Urheberbild für den vereinbarten Zweck; eine weitergehende Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen, ebenso die Haftung für die Richtigkeit der Bildidentifikation. Es sei denn der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Besteller stellt den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei, die von Dritten im Zusammenhang mit der Verwendung eines Bildes erhoben werden, auch bei vertragswidriger Verwendung oder Weitergabe eines Bildes oder von Nachdrucksrechten an Dritte und bei Verletzung des Rechtes des Abgebildeten am eigenen Bild.
8) Für Ausfälle, Schäden und Verluste, die durch unterbliebene Material- und Bildlieferungen, Mängel am Bildmaterial, oder an elektronischen Bilddaten oder deren Übertragung und fehlerhafte Bildbeschreibung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung sofern ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Eine weitergehende Gewährleistung oder Haftung sind ausgeschlossen. Verzug von Wolfgang Risters setzt stets schriftliche Mahnung voraus. Andere Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
9) Bei Umschreibung einer Rechnung auf Wunsch des Rechnungsempfängers zur Verwaltungsvereinfachung wird der bisherige Rechnungsempfänger rechtlich nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden.
8 Vertragsstrafe und Schadensersatz im Bereich Bild, Audio & Video
1) Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Urhebers erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Materials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2) Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % des Nutzungshonorars zu zahlen.
3) Bei fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet worden ist, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Nutzungshonorars zu zahlen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
9 Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind sofort fällig, netto, ohne jeden Abzug spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung. Die bei Verzug des Bestellers für Mahnschreiben angefallenen Kosten werden pauschal mit 10,00 € pro Schreiben in Rechnung gestellt.
10 Datenbanknutzung / Download über Online-Speicher
1) Mit dem Download der Bild-, Audio-, und Video-Dateien erkennt der Nutzer die Geltung der AGBs von Wolfgang Risters vorbehaltlos an.
2) Elektronischer Abruf von HighRes-Daten (Download) sowie die Bestellung druckfähigen Bildmaterials (300dpi) setzt eine Nutzung voraus. Verzögert sich oder unterbleibt die vorgesehene Verwendung, so wird das Nutzungshonorar spätestens drei Monate nach der vom Besteller bekundeten Verwendungsabsicht zur Zahlung fällig. Ein bereits bezahltes Honorar kann nicht zurückerstattet werden. Fordert der Besteller lediglich Previews mit geringer Auflösung (72dpi), dürfen diese nur für interne Zwecke der Bildauswahl genutzt und nicht öffentlich – etwa auf Social-Media-Kanälen oder Homepages – genutzt werden.
3) Wird das vereinbarte Honorar nicht oder nur teilweise gezahlt, gelten die Nutzungsrechte als nicht übertragen. Der Bildbesteller haftet auch für Rechnungen an Dritte für die fristgemäße Bezahlung. Kommt der Besteller der Zahlungsverpflichtung nicht nach, haftet im Ersatzfalle der Material-Nutzer.
11 Rückgabe und Löschen des Bild-, Audio-, Video-Materials
1) Das Material ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden, bzw. wenn es sich um eine digitale Datei handelt, zu löschen.
2) Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung von Wolfgang Risters. Überlässt dieser auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, muss der Kunde das Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückgeben, bzw. die Dateien von sämtlichen Speichermedien löschen, sofern in der Genehmigung keine andere Frist vermerkt ist.
3) Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie von Wolfgang Risters schriftlich bestätigt worden ist. Die Rücksendung von originalen Dias, Papierbildern, CDs, DVDs, Datenträgern, externen Festplatten, etc. erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang bei Wolfgang Risters.
12 Kosten und sonstige Abgaben:
1) Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung in digitaler, als auch gegenständlicher Form, werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten inkl. Versand werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
2) Sonstige Abgaben, wie beispielsweise die Künstlersozialabgabe, trägt der Auftraggeber auch dann, wenn sie nacherhoben werden. Die Künstlersozialkasse erhebt nach dem am 01.01.1983 in Kraft getretenen Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVersG) für selbstständige Künstler/Publizisten eine Künstlersozialabgabe, sofern das Unternehmen „nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt bzw. die Gesamtsumme der in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte 450,- € übersteigt“. Diese gesetzliche Abgabe beträgt laut Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 (BGBI. I S. 3311) zurzeit 4,2 % des Rechnungsbetrags und wird unabhängig davon erhoben, ob die Auftragnehmerin in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Für die Erbringung der Künstlersozialabgabe ist eine formlose Meldung des Auftraggebers bei der Künstlersozialkasse gesetzlich vorgeschrieben.
3) Jede Partei trägt die Kosten für Briefporto, Telefon und Mailverkehr selbst, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
13 Gewährleistung:
1) Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Wird nichts anderes vereinbart, erbringt Wolfgang Risters seine Leistungen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen eines Dienstvertrages.
2) Der Auftraggeber trägt die alleinige presse‑, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Wolfgang Risters übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, diesen trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
3) Wolfgang Risters haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von ihm angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
14 Datenschutz:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere BDSG und TMG) vertraulich zu behandeln. Im Falle, dass die Daten für Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung der eigenen Webseiten, etwa bei http://www.espressopause.com genutzt wird, willigt der Kunde (Verlag, Firma, Institution, Vertragspartner, etc.) mit Auftragsvergabe in diese Nutzung ein.
15 Schlussbestimmung:
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz von Wolfgang Risters.
2) Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
3) Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4) Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
5) Änderungen dieser AGB teilt Wolfgang Risters dem Auftraggeber schriftlich, oder per E-Mail mit. Er behält sich einen Änderungsvorbehalt dieser AGB vor für den Fall, dass eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, oder der Marktgegebenheiten, bzw. entscheidende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, oder des Aufgabenspektrums eintreten. In diesem Fall wird der Vertragspartner über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt. Die AGB gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber gegenüber Wolfgang Risters nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Änderungen in schriftlicher Form (Einschreiben) widerspricht.
6) Bestandteil dieser AGB ist das Angebot, welches dem Auftraggeber bei Angebotsbestellung direkt zugeschickt wird. Der Stundensatz wird in der Regel nach Zeitaufwand zum aktuellen Stundensatz von 60,00 € berechnet, sofern nicht ein Pauschalpreis schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer darf die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen.
7) Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8) Sollten einzelne, oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine einvernehmliche Regelung, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Lücken dieser Geschäftsbedingungen.